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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1)  Geltung der AGB, Verbindlichkeit von Angeboten

1.1)  Lieferungen und Leistungen von simcron erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde in seinem Standard-Bestellformular oder sonst im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist.

1.2)  Unsere schriftlichen Angebote sind - sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart - bis zum Ende des jeweiligen Monats, mindestens jedoch 14 Tage ab Angebotsdatum, verbindlich.

1.3)  Alle Aufträge gelten erst nach Zusendung der Auftragsbestätigung als angenommen. Auf diese Form kann nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.

2)  Eigentums- und Nutzungsrechte

2.1)  An Software und deren Dokumentation sowie an für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (z.B. Module, Konzepte, Zeichnungen, Dokumente, etc.) räumt simcron dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht (Lizenz) ein, sobald der Kunde den vollen Rechnungsbetrag bezahlt hat.

Alle Designs, Konzepte, Softwaretechniken, Komponenten und Angebotsunterlagen, die von simcron eingesetzt werden, bleiben das ausschließliche Eigentum von simcron, bzw. simcron behält die ausschließlichen Rechte daran. Von simcron eingebrachtes Know-how, Techniken und sonstige Arbeitsmethoden verbleiben bei simcron. simcron räumt dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

2.2)  Der Kunde darf die Software und die Dokumentation nur vervielfältigen/kopieren soweit dies für die bestimmungsgemäße Benutzung (z.B. Installation der Software und Laden in den Arbeitsspeicher) und/oder zur Erstellung einer Sicherungskopie erforderlich ist. Weitere Vervielfältigungen, zu den auch das Ausdrucken des Programmcodes und das Kopieren der Dokumentation zählen, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von simcron zulässig.

Der Kunde wird auf allen vollständigen und teilweisen Vervielfältigungen der Software (einschließlich Datenträger) den Copyright-Vermerk und alle sonstigen Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte in gleicher Weise anbringen, wie sie in der Original-Version der lizenzierten Software enthalten sind.

2.3)  Ein von simcron eingeräumtes Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von simcron auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unterlizenzen, die überlassung der Leistungsergebnisse an Dritte auf Zeit oder das Zugänglich machen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von simcron. simcron wird die Zustimmung nicht ohne Grund verweigern.

2.4)  Bezüglich Software von Drittfirmen, die zum Liefer-/Leistungsumfang von simcron gehören (Fremdlizenzen) gelten vorrangig die dieser Fremdsoftware beigefügten Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittfirma. Die Software-Lizenzbedingungen von simcron gelten nur ergänzend.

3)  Liefer- und Leistungsfristen, Teillieferung, Gefahrübergang

3.1)  Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Nach Ablauf verbindlicher Termine wird der Kunde simcron eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, die Lieferungen und Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen.

3.2)  Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für simcron angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von simcron nicht vertretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse (wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc.) auf die Lieferung oder Leistung von simcron von erheblichem Einfluss sind.

Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aufgrund fehlender räumlicher oder technischer Voraussetzungen verzögert, ist simcron berechtigt, die Rechnung zum ursprünglichen Liefertermin zu stellen.

3.3)  Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich für den Kunden nicht sinnvoll nutzbar.

3.4)  Die Gefahr geht spätestens mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes an der im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von simcron angegebenen Warenannahmestelle des Kunden auf diesen über. Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden.

4)  Installation, Konfiguration

4.1)  Soweit nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ist eine Installation von Standardprodukten und eine Konfiguration nach Vorgaben des Kunden im Produktpreis nicht enthalten. Sie können jedoch gesondert in Auftrag gegeben werden. Der Preis für Installations- und Konfigurationsleistungen ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen und setzt normale Umgebungsbedingungen (z.B. Stromanschluss) voraus. Eine Integration der gelieferten Produkte in bestehende Netzwerke des Kunden ist keine Installationsleistung und ist stets gesondert zu vergüten.

4.2)  Soweit der Kunde die Installation oder Konfiguration von Software oder Datenbeständen in Auftrag gibt, werden diese in der Regel nach genauen Pflichtenheftvorgaben des Kunden gegen gesonderte Vergütung erbracht. simcron ist in diesen Fällen Erfüllungsgehilfe des Kunden bei der Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an der Software.

4.3)  Kann eine von simcron geschuldete Installation aus Gründen, die nicht von simcron zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden, gilt die Leistung von simcron gleichwohl als erfüllt, wenn der Kunde, obwohl ihm simcron unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Frist von 14 Tagen gesetzt hat, innerhalb dieser Frist die Installation nicht ermöglicht.

5)  Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1)  Im Rahmen der Vertragsabwicklung sind vom Kunden verschiedene Mitwirkungspflichten zu erbringen. Der Kunde stellt insbesondere rechtzeitig, im geeigneten Umfang und mit ausreichender Qualifikation, Fachpersonal bereit, um alle durch ihn im Rahmen eines Vertrages durchzuführenden Leistungen zu erledigen und die an simcron zu erteilenden Auskünfte in angemessener Zeit zu geben. Die ggf. zur Erfüllung der Leistungen nach diesem Angebot erforderliche Ausbildung von Mitarbeitern des Kunden ist Aufgabe des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich weiter, die für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen eigenverantwortlich, rechtzeitig, vollständig und richtig bereitzustellen.

5.2)  Die Datensicherung, Datenreorganisation und entsprechende Systempflege liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Im Rahmen von Reparaturarbeiten können vorhandene Datenbestände teilweise oder ganz gelöscht werden.

5.3)  simcron ist zum Tätig werden nur verpflichtet, wenn der Kunde Störungen und Mängel schriftlich oder per e-mail mitteilt.

5.4)  Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden können im Angebot oder Einzelvertrag aufgeführt werden.

6)  änderungsverfahren

6.1)  Soweit die Vertragsparteien einen Projektvertrag geschlossen haben, kann während der Vertragslaufzeit jede der Parteien bei der jeweils anderen in schriftlicher Form änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines änderungsantrags wird der Empfänger die änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

6.2)  Erfordert ein änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der überprüfungsaufwand hierfür kann von simcron berechnet werden. Die für eine überprüfung und/oder eine änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einer änderungsvereinbarung festgelegt.

6.3)  Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Kalendertage, an denen simcron änderungsanträge prüft, änderungsangebote erstellt oder infolge des änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Kunden unterbrochen wurde. Wird über ein änderungsangebot von simcron innerhalb von 21 Kalendertagen keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem änderungsantrag des Kunden entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt simcron die Vertragsdurchführung fort. Dem Kunden wird für diesen Fall ein Kündigungsrecht entsprechend § 649 BGB eingeräumt.

7)  Geheimhaltung, Datenschutz

7.1)  Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln.

7.2)  Die Parteien werden Personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen und sie nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weitergeben. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, Personenbezogene Daten vor Leistungserbringung durch simcron so zu sichern, dass ein unbeabsichtigter Zugriff hierauf nicht möglich ist.

8)  Abnahme bei Werkleistungen

8.1)  Bei Werkleistungen wird sicmron dem Kunden zum vereinbarten Termin die vollständige Erbringung der vertraglichen Leistungen nach festgelegten Abnahmekriterien durch Zwischenabnahmen und/oder in einem Endabnahmetest nachwesen.

8.2)  Nach dem erfolgreichen Abnahmeverfahren und/oder der übergabe wird der Kunde die Leistungen unverzüglich abnehmen. Soweit der Kunde die Leistungen von simcron nicht ausdrücklich oder konkludent abnimmt, gelten die Leistungen am fünfzehnten Tag nach ihrer vollständigen und gebrauchsbereiten Erbringung als vom Kunden abgenommen, soweit nicht der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich widerspricht. simcron wird den Kunden auf den Lauf der Frist hinweisen.

8.3)  Für die Abnahme werden folgende Fehlerklassen vereinbart:

Fehlerklasse 1: Die zweckmäßige (wirtschaftlich sinnvolle) Nutzung ist durch solche Fehler nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert.

Fehlerklasse 2: Die zweckmäßige Nutzung ist nicht so weit beeinträchtigt, dass das Abnahmeverfahren nicht dennoch fortgeführt werden kann. Diese Fehler werden so weit wie möglich während der vereinbarten Dauer des Abnahmeverfahrens behoben.

Fehlerklasse 3: Die zweckmäßige Nutzung ist durch diese Fehler nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.

Die endgültige Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien. Dabei ist außerdem anzugeben, ob der Fehler eine Abweichung von der von simcron zu erbringenden Leistung ist oder nicht oder ob es sich um einen änderungswunsch des Kunden handelt.

Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 handelt es sich um "erhebliche Abweichungen", bei Fehlern der Fehlerklassen 2 und 3 um "unerhebliche Abweichungen". Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Sie werden von simcron im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan behoben.

8.4)  Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Kunde, obwohl simcron nach Erklärung der Abnahmebereitschaft die Abnahmeerklärung des Kunden unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist angemahnt hat, auch innerhalb dieser Nachfrist die Abnahme nicht erklärt oder ohne ausreichenden Grund verweigert.

9)  Preise

9.1)  Die Preise ergeben sich im Falle der fristgerechten Annahme eines schriftlichen Angebotes von simcron aus diesem, ansonsten, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, aus der im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste von simcron. simcron behält sich vor, die am Liefertag gültigen Preise zu berechnen.

9.2)  Preisangaben verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

9.3)  Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, werden alle im Rahmen der Vertragserfüllung angefallenen Reisekosten und -spesen dem Kunden gegen Einzelnachweis zum Ende eines jeden Monats in Rechnung gestellt.

9.4)  Liefer- und Frachtkosten beinhalten die Lieferung bis zur Warenannahmestelle des Kunden einschließlich Verpackung innerhalb Deutschlands.

10)  Zahlungsbedingungen

10.1)  Die Zahlungen des Kunden sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu leisten.

10.2)  Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

10.3)  Soweit im Einzelfall kein früherer Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt wurde, ist simcron 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

10.4)  Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden bis zur Fälligkeit einer Zahlung oder erhält simcron über den Kunden eine ungünstige Auskunft, kann simcron Vorauszahlung verlangen.

10.5)  Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als 15.000,- EURO (ohne Mehrwertsteuer) sind - soweit nicht anders vereinbart - 30% des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, 60% bei Lieferung und 10% 1 Monat nach Lieferung und logischer Betriebsbereitschaft fällig.

11)  Eigentumsvorbehalt

11.1)  Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprüche von simcron aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger bestehender Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden behält sich simcron das Eigentum an gelieferten Produkten und Leistungen (nachfolgend "Vorbehaltsware") vor.

11.2)  Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für simcron, welche einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.

11.3)  Der Kunde ist zum Weitervertrieb der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von simcron stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche aus dem Weitervertrieb entstehenden Forderungen an simcron ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist er auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von simcron, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

11.4)  Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von simcron hinweisen und simcron unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.

11.5)  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, kann simcron die Berechtigung des Kunden zum Weitervertrieb, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware widerrufen und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch simcron gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. simcron ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.

11.6)  Auf Verlangen des Kunden wird simcron Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.

11.7)  Sofern simcron zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Kunde simcron zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.

12)  Rechte bei Mängeln

12.1)  simcron hat Hardware so zu liefern, dass sie die Funktions- und Leistungsmerkmale erfüllt, die in der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder besonders vereinbart wurden. Von simcron herausgegebene technische Daten oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Garantien dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von simcron bestätigt worden.

12.2)  Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software nicht völlig ausgeschlossen werden können. Eine Instandsetzung der Software erfolgt in der Regel durch Updates, mit denen durch den Kunden wie auch durch den Softwarehersteller erkannte Fehler behoben werden können. Für die Erarbeitung der Updates sind dem Fehler angemessene Realisierungszeiten zu akzeptieren.

Vor diesem Hintergrund hat simcron Software so zu liefern, dass sie die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllt, die in der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung bzw. Softwaredokumentation enthalten sind. Für gegebenenfalls mit der Lieferung von fehlerbeseitigenden Updates kostenfrei zur Verfügung gestellte neue oder zusätzliche Funktionen entstehen - wenn nicht anders vereinbart - keine Rechte bei Mängeln. Keine Rechte bei Mängeln gewährt simcron auch dafür, dass die überlassene Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht und dass die mitgelieferten Dokumentationen und Handbücher die Software in allen Teilen detailliert beschreiben.

12.3)  Soweit es sich bei vertraglichen Leistungen von simcron um Werkleistungen handelt, hat simcron sie entsprechend der vertraglichen Leistungsbeschreibung zu erbringen.

12.4)  Im Falle von Mängeln steht dem Kunden - nach Wahl von simcron - ein Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu. Die erforderlichen Arbeiten werden nach Wahl und auf Kosten von simcron entweder beim Kunden oder bei simcron durchgeführt. Minderung oder Rücktritt kann der Kunde erst verlangen, wenn er erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen gesetzt hat oder simcron's Versuch einer Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Weitere Schadensersatzansprüche können nur in den Grenzen der Ziffer 14 ("Haftung") geltend gemacht werden.

Die genannten Rechte des Kunden bei Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Wenn der Kunde ein Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für gebrauchte Gegenstände werden die genannten Rechte des Kunden bei Mängeln ausgeschlossen und, soweit der Kunde ein Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, auf 12 Monaten begrenzt. Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten in jedem Fall die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12.5)  Der Kunde wird mangelhafte Hardware in der Originalverpackung zur Verfügung stellen und verpflichtet sich, alle mitgelieferten Unterlagen zur Hardware wie auch alle schriftlich fixierten variablen Konfigurationsdaten aufzubewahren und simcron im Mangelfall zur Verfügung zu stellen. Bei änderung dieser Daten ist die entsprechende Information ebenfalls aufzubewahren.

12.6)  Bevor der Kunde simcron die Hardware zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung überlässt, hat er alle Teile und Zusätze zu entfernen, die nicht im Lieferschein der Hardware aufgeführt sind, und auf eigene Rechnung und Gefahr sicherzustellen, dass alle Daten und Programme auf externen Datenträgern gespeichert sind, damit ggf. eine Reinstallation - auf eigene Rechnung und Gefahr des Kunden - auf der instand gesetzten Hardware erfolgen kann.

12.7)  Bevor der Kunde Rechte bei Mängeln geltend machen kann, muss er zur exakten Fehlerbeschreibung alle ihm zur Verfügung stehenden Diagnosehilfsmittel - einschließlich telefonischer Unterstützung durch simcron - eingesetzt und das Ergebnis simcron in auswertbarer Form mitgeteilt haben. Fehlermeldungen sind zu protokollieren und die Systemzustände sind zu beschreiben. Manipulationen am Gesamtsystem (auch das Ausschalten) sind nur auf Anweisung von simcron vorzunehmen.

12.8)  Dem Kunden stehen keine Rechte bei Mängeln zu, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Rechte entfallen ferner, wenn technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.

12.9)  Eine Abtretung der Rechte des Kunden bei Mängeln bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von simcron. Ergibt die überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Stundensätzen von simcron berechnet.

13)  Schutzrechte Dritter

13.1)  simcron wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung deutscher Schutzrechte (Patente, Urheberrechte, Warenzeichen, etc.) durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte Produkte gegen den Kunden hergeleitet werden, und dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, sofern der Kunde simcron unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich benachrichtigt, simcron alle notwendigen Informationen erteilt und sonstige angemessene Unterstützung gewährt und simcron die alleinige Entscheidung darüber vorbehalten bleibt, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird.

13.2)  Im Falle der Verletzung eines Schutzrechtes wird simcron unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das betreffende Produkt derart abändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die Angaben der Produktbeschreibung weiterhin eingehalten werden, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen, oder das Produkt unter Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises abzüglich einer angemessenen Benutzungsgebühr für die Zeit, in der sich das betreffende Produkt beim Kunden befand, zurück nehmen.

13.3)  simcron haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten, wenn diese auf der Verwendung eines Produkts in Verbindung mit nicht von simcron gelieferten Produkten oder auf einer änderung eines Produktes beruht, die nicht von simcron autorisiert war. simcron haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für das betreffende Produkt nicht vorgesehenen Verwendung resultieren.

13.4)  über die in den vorstehenden Unterabschnitten genannten Ansprüche hinaus stehen dem Kunden im Falle der Geltendmachung von Verletzungen von Schutzrechten durch Dritte - vorbehaltlich etwaiger Ansprüche gemäß Ziffer 15 - keine weiteren Ansprüche zu.

14)  Haftung

14.1)  simcron haftet für Schäden, die simcron vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, die durch das Fehlen der von simcron zugesicherten Eigenschaften entstanden sind oder für die das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht.

14.2)  simcron haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. simcron haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei Personenschäden bis zu einem Höchstbetrag von EURO 500.000,- (in Worten: fünfhunderttausend EURO) und bei Sach- und Vermögensschäden bis EURO 75.000,- (in Worten: fünfundsiebzigtausend EURO).

Für mittelbare und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet simcron nur in einem der in Absatz 14.1 genannten Fälle.

14.3)  Darüber hinaus haftet simcron für Schäden, soweit diese durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind.

14.4)  Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von simcron zu vertretenden Datenverlustes haftet simcron für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde obige Datensicherungen durchgeführt hat.

15)  Dienstleistungen

15.1)  Der Kunde kann neben der Einzelbeauftragung von Dienstleistungen diese auch im Wege eines Servicevertrages in Anspruch nehmen.

15.2)  Dienstleistungen können vertraglich auch für EDV-Systeme vereinbart werden, die nicht durch simcron geliefert wurden. In diesem Fall hat der Kunde besondere Informationspflichten zu erfüllen und trägt jegliche Verantwortung dafür, dass dadurch Rechte Dritter sowie Gewährleistungsbedingungen und -ansprüche Anderer nicht verletzt werden.

15.3)  simcron ist berechtigt, Dienstleistungen auf qualifizierte Vertreter zu übertragen. Im Verhältnis zum Kunden gelten diese als Erfüllungsgehilfen von simcron.

15.4)  Sofern simcron beim Eintreffen am Standort der Hardware begründet der Ansicht ist, dass ein ausreichender und ordnungsgemäßer Zugang zur Hardware nicht gegeben ist oder dass eine Fehlermeldung aus irgendwelchen Gründen nicht gerechtfertigt war, behält sich simcron das Recht vor, dem Kunden sämtliche Kosten und Auslagen, welche ihr oder beauftragten Erfüllungsgehilfen in vernünftigem Umfang entstanden sind, sowie die Kosten für die auf diese Weise unnötig aufgewendete Zeit in Rechnung zu stellen.

15.5)  Dienstleistungen werden nach Wahl von simcron entweder beim Kunden, bei simcron oder per Datenfernübertragung durchgeführt.

16)  Verschiedenes

16.1)  simcron erbringt die vertraglichen Leistungen innerhalb seiner Geschäftszeiten: Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage in Sachsen und 24./31. Dezember). Außerhalb dieser Zeiten werden Leistungen nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht.

16.2)  Die Abtretung von vertraglichen Rechten und Ansprüchen bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Vergütungsansprüchen.

16.3)  Ergänzungen und Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

16.4)  Erweist sich eine Vertragsbestimmung als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt schon hiermit als durch eine neue wirksame ersetzt, die möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt.

16.5)  Die Nichtausübung eines Rechts durch simcron gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.

16.6)  Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980, UNCITRAL-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

16.7)  Erfüllungsort ist Dresden. Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag als Gerichtsstand Dresden vereinbart. Jeder Vertragspartner bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des anderen Vertragspartners berechtigt.

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen als PDF-Datei (46 KB)